Rz. 4

Abs. 1 bestimmt den zeitlichen Umfang der Zurechnungszeit bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Erziehungsrente im Jahre 2018 sowie bei Tod einer versicherten Person im Jahre 2018, soweit eine Hinterbliebenenrente zu berechnen ist. Danach ist in diesen Fällen als Endzeitpunkt für die anzurechnende Zurechnungszeit - abweichend von § 59 Abs. 2 Satz 2 - ein Lebensalter von 62 Jahren + 3 Monaten maßgebend. Abs. 1 entspricht dem bis zum 31.12.2018 geltenden Recht (§ 253a i.d.F v. 1.1.2018 bis 31.12.2018). 

 
Praxis-Beispiel
 
Geburtstag des Versicherten 15.4.1981
Eintritt von voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 2 Satz 2) 2.1.2018
Rentenbeginn (§ 99 Abs. 1, § 101 Abs. 1) 1.8.2018
Erteilung des Rentenbewilligungsbescheides 4.4.2019

Lösung:

Der am 15.4.1981 geborene Versicherte ist am 2.1.2018 und damit vor Vollendung seines 65. Lebensjahres (Vollendung des 65. Lebensjahres = 14.4.2046 gemäß § 26 SGB X, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB) voll erwerbsgemindert i. S. v. § 43 Abs. 2 Satz 2 geworden, so dass eine Zurechnungszeit gemäß § 59 Abs. 1 (i. d. F. v. 1.1.2018 bis 31.12.2018) zu berücksichtigen ist. Die Zurechnungszeit beginnt gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 mit dem Tag des Eintritts der vollen Erwerbsminderung; sie endet – abweichend von dem in § 59 Abs. 2 Satz 2 (i. d. F. v. 1.1.2018 bis 31.12.2018) genannten Lebensalter – nach § 253a Abs. 1 mit Vollendung des 62. Lebensjahres + 3 Monate, weil die Rente im Jahr 2018 beginnt.

 
Geburtstag des Versicherten 15.4.1981
Vollendung des 62. Lebensjahres 14.4.2043
+ 3 Monate 14.7.2043

Im vorliegenden Fallbeispiel ist somit die Zeit vom 2.1.2018 bis zum 14.7.2043 (= 307 KM) als Zurechnungszeit anzuerkennen und den sonstigen rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 Abs. 1) hinzuzurechnen, die der Versicherten bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung zurückgelegt hat.

Aufgrund der erneuten Anhebung der Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres (§ 59 Abs. 2 Satz 2 i. d. F. ab 1.1.2019) durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wurde der zeitliche Umfang der Zurechnungszeit mit Wirkung zum 1.1.2019 durch Abs. 2 in einem Schritt vom 62. Lebensjahr + 3 Monate (im Jahre 2018) auf das 65. Lebensjahr + 8 Monate angehoben. Die Regelung gilt für alle Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn im Jahr 2019, und zwar unabhängig davon, ob der jeweilige Leistungsfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Darüber hinaus ist die Altersgrenze von 65 Jahren + 8 Monaten - vorbehaltlich der in Abs. 5 und § 59 Abs. 3 enthaltenen Ausschluss- bzw. Begrenzungsregelungen – auch für Hinterbliebenenrenten maßgebend, wenn die versicherte Person im Jahr 2019 verstorben ist.

 
Praxis-Beispiel
 
Geburtstag des Versicherten 3.3.1975
Todestag des Versicherten 19.2.2019
Beginn der Witwenrente (§ 46 Abs. 1, § 99 Abs. 2 Satz 2) 19.2.2019

Ergebnis

Der am 3.3.1975 geborene Versicherte ist vor Vollendung seines 67. Lebensjahres (Vollendung des 67. Lebensjahres = 2.3.2042 gemäß § 26 SGB X, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB) gestorben, so dass gemäß § 59 Abs. 1 (i. d. F. ab 1.1.2019) bei Berechnung der Witwenrente (§ 46 Abs. 1) eine Zurechnungszeit anzurechnen ist. Der zeitliche Umfang der Zurechnungszeit ist nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 253a Abs. 2 (jeweils i. d. F. ab 1.1.2019) zu bestimmen, weil der Versicherte im Jahre 2019 gestorben ist.

Danach beginnt die Zurechnungszeit mit dem Todestag des Versicherten am 19.2.2019 (§ 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) und endet gemäß Abs. 2 mit dem Zeitpunkt , der sich ergibt, wenn der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten 8 Monate hinzugerechnet werden.

 
Geburtstag des Versicherten 3.3.1975
Vollendung des 65. Lebensjahres 2.3.2040
+ 8 Monate 2.11.2040

Im vorliegenden Beispiel ist somit gemäß § 59 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 253a Abs. 2 die Zeit vom 19.2.2019 bis zum 2.11.2040 (= 262 KM) als Zurechnungszeit anzuerkennen und den vom Versicherten zurückgelegten sonstigen rentenrechtlichen Zeiten (§ 54 Abs. 1) hinzuzurechnen.

 

Rz. 5

Für Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten, die in den Jahren 2020 bis 2030 beginnen, richtet sich der Endzeitpunkt der anzurechnenden Zurechnungszeit in Abhängigkeit vom Kalenderjahr des jeweiligen Rentenbeginns nach der in Abs. 3 abgedruckten Tabelle, die sich an den Anhebungsschritten für die Regelaltersgrenze gemäß § 235 Abs. 2 Satz 2 orientiert. Danach wird eine Zurechnungszeit bei einem Rentenbeginn im Jahr 2020 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres + 9 Monate und bei einem Rentenbeginn im Jahr 2030 bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres + 10 Monate angerechnet. Erst bei einem Rentenbeginn ab dem Jahr 2031 ergibt sich der Endzeitpunkt einer anzurechnenden Zurechnungszeit aus der Grundnorm des § 59 Abs. 2 Satz 2 (i. d. F. ab 1.1.2019).

Vorbehaltlich der in Abs. 5 enthaltenen begrenzenden Regelung sowie der Ausschlussregelung des § 59 Abs. 3 gilt Abs. 3 auch für Hinterbliebenenrenten, wenn die versicherte Person in...

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