Rz. 2

Die Zurechnungszeit ist eine Zeit, die den sonstigen rentenrechtlichen Zeiten eines Versicherten bei der Berechnung von Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der jeweilige Leistungsfall/Rentenbeginn zeitlich vor Erreichen des in § 59 Abs. 1 genannten Lebensalters liegt.

Nach § 59 Abs. 1 in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung war eine Zurechnungszeit zu berücksichtigen, wenn ein Versicherter bei Eintritt des Leistungsfalles der Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2), bei Rentenbeginn (§ 43 Abs. 6, § 47 Abs. 1 und Abs. 3) oder im Zeitpunkt seines Todes (§ 46 Abs. 1 bis 3, § 48 Abs. 1 und 2, § 243 Abs. 1 bis 3, § 303) das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. In diesen Fällen war die gesamte Zeit vom Eintritt des jeweiligen Leistungsfalles bzw. vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten als Zurechnungszeit anzurechnen (§ 59 Abs. 2 i. d. F. bis 31.12.2017).

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2509) wurde die Zurechnungszeit um 3 Jahre verlängert (§ 59 Abs. 2 i. d. F. ab 1.1.2018). Endzeitpunkt für die Berücksichtigung einer Zurechnungszeit sollte nunmehr anstelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 65. Lebensjahres sein. Die volle Anrechnung des Zeitraums zwischen dem 62. und dem 65. Lebensjahr eines Versicherten als Zurechnungszeit war allerdings nur für Erwerbsminderungs- und Erziehungsrenten vorgesehen, die nach dem 31.12.2023 beginnen sowie für Hinterbliebenenrenten, wenn die versicherte Person nach diesem Zeitpunkt verstorben ist (Umkehrschluss aus § 253a i. d. F. ab 1.1.2018). Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2023 sollte der Endzeitpunkt für die Anrechnung der Zurechnungszeit nach der in § 253a (i. d. F. v. 1.1.2018 bis 31.12.2018) enthaltenen Übergangsregelung in Abhängigkeit vom Rentenbeginn schrittweise auf 64 Jahre und 6 Monate angehoben werden. Das Gleiche galt für Hinterbliebenenrenten, denen ein Todesfall in der Zeit von 2018 bis 2023 zugrunde lag.

Durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wurde die Zurechnungszeit vor Ablauf der vorgenannten Übergangszeit erneut um weitere 2 Jahre bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres verlängert (§ 59 Abs. 2 Satz 2 i. d. F. ab 1.1.2019). Dadurch war mit Wirkung zum 1.1.2019 eine Neufassung des § 253a erforderlich (Art. 1 Nr. 11, Art. 7 Abs. 3 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz, a. a. O.). Nach Abs. 1 bis 3 (i. d. F. ab 1.1.2019) wird der Endzeitpunkt für die Anrechnung einer Zurechnungszeit für Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn in der Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2030 sowie für Hinterbliebenenrenten, denen ein Todesfall in diesem Zeitraum zugrunde liegt, schrittweise auf das 66. Lebensjahr + 10 Monate angehoben. § 59 Abs. 2 Satz 2, der die Anerkennung einer Zurechnungszeit bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres einer versicherten Person vorsieht, wird somit erst für Erwerbsminderungsrenten und Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn ab 1.1.2031 wirksam; Gleiches gilt für Hinterbliebenenrenten, denen ein Todesfall nach dem 31.12.2030 zugrunde liegt.

Abs. 1 bestimmt als Endzeitpunkt für die Anrechnung einer Zurechnungszeit die Vollendung des 62. Lebensjahres + 3 Monate für Renten wegen Erwerbsminderung und Erziehungsrenten mit einem Rentenbeginn im Jahre 2018 sowie für Hinterbliebenenrenten bei Tod der versicherten Person im Jahr 2018.

Nach Abs. 2 endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres + 8 Monate, wenn eine Erwerbsminderungsrente oder eine Erziehungsrente im Jahre 2019 beginnt oder bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahre 2019 verstorben ist.

Abs. 3 regelt die schrittweise Anhebung des Umfangs der Zurechnungszeit in den Jahren 2020 bis 2030 vom 65. Lebensjahr + 9 Monate bis zum 66. Lebensjahr + 10 Monate. Dabei orientieren sich die Anhebungsschritte an denen für die Anhebung der Regelaltersgrenze, die sich aus § 235 Abs. 2 Satz 2 ergeben.

Abs. 4 beinhaltet eine begrenzende Regelung zum Endzeitpunkt der anzurechnenden Zurechnungszeit für Versicherte, die bereits ihre Regelaltersgrenze erreicht haben. Danach ist die nach den Abs. 2 und 3 ermittelte Zurechnungszeit maximal bis zum Erreichen der für den Versicherten maßgebenden individuellen Regelaltersgrenze anzurechnen.

Nach Abs. 5 wird der Umfang der zu berücksichtigenden Zurechnungszeit bei Berechnung von Hinterbliebenenrenten begrenzt, wenn die verstorbenen versicherte Person im Zeitpunkt ihres Todes Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hatte und in dieser Rente eine Zurechnungszeit enthalten war, deren Umfang geringer war als nach den ab 1.1.2019 in Abs. 1 bis 3 enthaltenen Neuregelungen. Die Vorschrift korrespondiert mit § 59 Abs. 3, der eb...

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