Rz. 17

Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift sieht vor, dass Zeiten, für die eine Nachversicherung nur wegen eines fehlenden Antrages nicht durchgeführt worden ist, wie Beitragszeiten berücksichtigt werden. Durch diese Regelung wird im Gegensatz zu dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht verhindert, dass durch die Berücksichtigung der pauschalen Anrechnungszeit Lücken im Versicherungsleben eines Versicherten geschlossen werden, die dadurch entstanden sind, dass dieser für eine nachversicherungsfähige Zeit keinen Antrag auf Nachversicherung gestellt hat. In der Vergangenheit haben Versicherte vor allem deshalb auf eine Antragstellung und damit auf die Durchführung einer fiktiven Nachversicherung verzichtet, weil die Anerkennung der nachversicherungsfähigen Zeiten als Beitragszeit wegen der geringen Nachversicherungsentgelte ungünstiger war, als die Anerkennung dieser Zeit als beitragsfreie pauschale Anrechnungszeit, die im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung den vollen Gesamtleistungswert (§ 71 Abs. 1) erhält. Dieser ungerechtfertigte Vorteil, den ein Versicherter allein dadurch bewirken konnte, dass er von der für die Nachversicherung erforderlichen Antragstellung absah, wurde durch den Regelungsinhalt des Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung vom 1.1.1992 beseitigt. Die Regelung betrifft insbesondere Nachversicherungen nach § 72 G 131 bzw. § 99 AKG, die für Dienstzeiten als Berufssoldat oder als länger dienender Freiwilliger der Deutschen Wehrmacht, der Waffen-SS oder des Reichsarbeitsdienstes auf Antrag der Versicherten fiktiv von der zuständigen Wehrbereichsverwaltung durchgeführt werden.

Nachversicherungsfähige Zeiten sind bei der Berechnung der pauschalen Anrechnungszeit als fiktive Beitragszeiten zu berücksichtigen, die allerdings nicht den Charakter von Pflichtbeiträgen haben. Demzufolge können diese Zeiten weder den Beginn noch das Ende der nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu ermittelnden Gesamtzeit bestimmen.

Das folgende Beispiel soll den Unterschied zwischen dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht und der in Abs. 1 Satz 2 ab 1.1.1992 enthaltenen Neuregelung verdeutlichen.

 
Praxis-Beispiel

Der am 10.2.1923 geborene Versicherte ist am 15.9.2009 verstorben. Aus seiner Versicherung ist für die Zeit ab 1.10.2009 eine große Witwenrente (§ 46 Abs. 2) zu berechnen.

Der Versicherte weist bis zum 31.12.1956 folgenden vollständigen Versicherungsverlauf nach:

 
– 19.3.1937   Schulausbildung
1.4.1937 – 31.3.1941  48 KM Pflichtbeiträge allgemeine RV
1.4.1941 – 31.3.1943  24 KM Ersatzzeit gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1
1.4.1943 – 8.5.1945  26 KM Berufssoldat; ein Antrag auf Nachversicherung wurde nicht gestellt
15.6.1945 – 31.12.1956 139 KM Pflichtbeiträge knappschaftliche RV

Anmerkung: Die Zeit vom 1.4.1943 bis zum 8.5.1945 kann bei Berechnung der Rentenhöhe weder als Beitragszeit (wegen fehlenden Antrags auf Nachversicherung) noch als beitragsfreie Ersatzzeit berücksichtigt werden, da ein Ausschlussgrund gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 vorliegt.

Lösung:

 
Vollendung des 17. Lebensjahres 9.2.1940
KM, in den der Tag nach der Vollendung des 17. Lebensjahres fällt Febr. 1940
Erster Pflichtbeitrag 1.4.1937
Letzter Pflichtbeitrag vor dem 1.1.1957 31.12.1956

a) Ermittlung der pauschalen Ausfallzeit nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht gemäß Art. 2 § 9 Abs. 2 KnVNG, Art. 2 § 14 Abs. 2 ArVNG, AnVNG:

 
Gesamtzeit vom 1.4.1937 – 31.12.1956 237 Mon.
abzüglich Versicherungszeit (allgemeine RV 48 KM BZ, 24 KM EZ, knRV 139 KM) 211 Mon.
verbleibende Zeit 26 Mon.

Das nach unten gerundete volle Viertel der Versicherungszeit beträgt 52 Monate.

(211 Mon. : 4) = 52,75 Mon.

Die verbleibende Zeit übersteigt ein Viertel der Versicherungszeit nicht.

 
26 Mon. × 211 Mon. = 23,1477 (§ 121 Abs. Abs. 1 und 2)
237 Mon.
aufgerundet = 24 Mon. pauschale Ausfallzeit (§ 121 Abs. 3)

b) Ermittlung der pauschalen Anrechnungszeit nach dem ab 1.1.1992 geltenden Recht nach Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Vorschrift:

 
Gesamtzeit vom 1.4.1937 – 31.12.1956 237 Mon.
abzüglich Beitragszeiten und Ersatzzeiten (allgemeine RV 48 KM BZ, 24 KM EZ, knRV 139 KM, nachversicherungsfähige Zeit 26 KM) 237 Mon.
Gesamtlücke 0 Mon.

Eine pauschale Anrechnungszeit ist somit nicht zu berücksichtigen, da sich unter Berücksichtigung der nachversicherungsfähigen Zeit als Beitragszeit keine Gesamtlücke mehr ergibt.

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