Rz. 17

Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes sind Ersatzzeiten nach Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift, wenn sie aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht oder Wehrpflicht oder während des Krieges geleistet wurden.

Welche Dienste zu den militärischen Diensten zählen, bestimmt im Einzelnen § 2 BVG.

Die sich aus § 3 BVG ergebende Auflistung der militärähnlichen Dienste ist abschließend. Eine Ersatzzeit aufgrund der Leistung eines militärähnlichen Dienstes liegt nach der Rechtsprechung des BSG nur vor, wenn die Arbeitskraft des Versicherten durch diesen Dienst voll in Anspruch genommen worden ist (BSG, Urteil v. 20.2.1975, 4 RJ 313/73). Die in § 3 BVG genannten Dienste, die von Zivilpersonen geleistet worden sind, dienten dazu, Soldaten für den Kriegsdienst freizumachen. Als militärähnlicher Dienst kann deshalb nur ein Dienst anerkannt werden, der durch die Wehrmacht veranlasst worden ist, an dem sie beteiligt war oder der für ihre Zwecke geleistet worden ist.

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