Rz. 6

Nach Abs. 2 i. d. F. ab 1.1.1998 ist eine für Zeiten vor dem 1.1.1992 anzuerkennende Kindererziehungszeit im Beitrittsgebiet insgesamt der Mutter zuzuordnen, wenn ein Elternteil bis zum 31.12.1996 gestorben ist und die Eltern keine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeit abgegeben hatten (Abs. 2 i. d. F. des RRG 1999). Durch die speziellere Regelung des Abs. 2 der Vorschrift gilt § 249 Abs. 6 nicht für Kindererziehungszeiten im Beitrittsgebiet. Mit Abs. 2 soll eine Doppelanrechnung von Kindererziehungszeiten (in der Versicherung des Vaters und in einer möglichen Waisenrente nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes aus der Versicherung der Mutter) vermieden werden.

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