Rz. 14

Zeiten, in denen vor dem 1.1.1924 Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nach Reichsrecht gezahlt worden sind, können nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des Abs. 3 Satz 2 als Beitragszeiten anerkannt werden.

 

Rz. 15

Abs. 3 Satz 2 sieht die Berücksichtigung dieser Zeiten als Beitragszeiten vor, wenn entweder in der Zeit vom 1.1.1924 bis zum 30.11.1948 mindestens ein Beitrag (so genannter Brückenbeitrag) für diese Zeit (Abs. 3 Satz 2 Nr. 1) oder nach dem 30.11.1948 bis zum Ablauf von 3 Jahren nach dem Ende einer Ersatzzeit mindestens ein Beitrag (sog. verlängerter Brückenbeitrag) gezahlt worden ist (Abs. 3 Satz 2 Nr. 2) oder wenn mindestens die Wartezeit von 15 Jahren (= 180 Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten gemäß § 51 Abs. 1 und 4) erfüllt ist (Abs. 3 Satz 2 Nr. 3).

 

Rz. 16

Beim Brückenbeitrag sowie beim verlängerten Brückenbeitrag kann es sich sowohl um einen Pflichtbeitrag als auch um einen freiwilligen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung handeln. Die in Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 geforderte Wartezeit von 15 Jahren kann ausschließlich vor dem 1.1.1924, sie kann aber auch teilweise nach dem 31.12.1923 zurückgelegt worden sein.

Der Regelungsinhalt des Abs. 3, der dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht entspricht, dürfte wegen Zeitablaufs nur noch von untergeordneter praktischer Bedeutung sein.

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