Rz. 6

Versicherte, die von der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld bezogen haben, waren in der Zeit vom 1.7.1978 bis zum 31.12.1982 für die gesamte Dauer des Leistungsbezuges rentenversicherungspflichtig (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 RKG a. F., § 1227 Abs. 1 Nr. 10 RVO a. F., § 2 Abs. 1 Nr. 12 AVG a. F.). Die dadurch entstandenen Beitragszeiten sind nach dem Wortlaut des Abs. 2 als Pflichtbeitragszeiten für eine "versicherte Beschäftigung" anzuerkennen, so dass sie außerdem die Anerkennung von Anrechnungszeiten bewirken, wenn gemäß § 58 Abs. 2 die Unterbrechung einer versicherten Beschäftigung vorausgesetzt wird.

Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 ist eine zeitgleiche Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit neben Beitragszeiten nach Abs. 2 ausgeschlossen, soweit ein Versicherter in dieser Zeit sein 25. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Im Umkehrschluss heißt dies, dass eine zeitgleiche Anerkennung von Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 für Zeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres eines Versicherten möglich ist, so dass in diesen Fällen eine beitragsgeminderte Zeit i. S. v. § 54 Abs. 3 Satz 1 vorliegt.

Für Beitragszeiten nach Abs. 2 werden gemäß § 70 Abs. 1 Entgeltpunkte ermittelt, in dem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten, das sich aus der Anlage 1 zum SGB VI ergibt, geteilt wird. In den Fällen, in denen sowohl eine Beitragszeit nach Abs. 2 der Vorschrift als auch eine Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 anzuerkennen ist, sind neben Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach § 70 Abs. 1 noch Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 71 Abs. 2 zu ermitteln.

 

Rz. 7

Sofern ein Arbeitsloser in der Zeit vom 1.7.1978 bis zum 31.12.1982 wegen anzurechnenden Einkommens oder Vermögens keinen Anspruch auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit hatte, ist die Zeit der Arbeitslosigkeit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als Anrechnungszeit gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2, § 252 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b zu berücksichtigen. Die Anerkennung von Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug nach dem 30.6.1978 als Anrechnungszeiten ist in folgenden Fällen von rentenrechtlicher Bedeutung:

  • bei Prüfung der Wartezeit von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten (§ 51 Abs. 3),
  • als Verlängerungstatbestände bei Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Nr. 2, § 43 Abs. 2 Nr. 2, § 45 Abs. 1 Nr. 2),
  • bei Prüfung der Voraussetzung von 35 Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten für die Ermittlung von Mindestentgeltpunkten bei geringem Arbeitsentgelt (§ 262 Abs. 1),
  • als nicht belegungsfähige Zeiten i. S. d. § 72 Abs. 3 Nr. 1, um die die Kalendermonate des belegungsfähigen Gesamtzeitraums zu vermindern sind,
  • als Verlängerungstatbestände bei Prüfung der achtjährigen Pflichtbeitragszeit in den letzten 10 Jahren vor dem Beginn einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (§ 237 Abs. 1 Nr. 4).

Zeiten der Arbeitslosigkeit nach dem 30.6.1978 ohne Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe erhalten gemäß § 74 Satz 4 Nr. 1, § 263 Abs. 2a Satz 3 keine Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten, mit der Folge, dass sie die Rentenhöhe nicht –(direkt) beeinflussen. Sie erhöhen den Monatsbetrag der Rente indirekt allerdings insoweit, als sich durch die Berücksichtigung dieser Zeiten als Anrechnungszeiten ggf. ein höherer Gesamtleistungswert für andere (bewertete) beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten ergibt.

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