Rz. 1

§ 244 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2267, 1990 I S. 1337) zum 1.1.1992 in Kraft.

Mit Wirkung zum 1.1.2000 wurde die Vorschrift durch Art. 1 Nr. 83, Art. 33 Abs. 13 RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) um Abs. 2 erweitert, der eine Regelung zu den auf die Wartezeit von 15 Jahren anrechenbaren Zeiten enthält. Hierbei handelte es sich um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Vereinheitlichung der Altersgrenzen für einen Anspruch auf Altersrente. Die Regelung über die auf die Wartezeit von 15 Jahren anrechenbaren Zeiten für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und auf Altersrente für Frauen war bis zum 31.12.1999 in § 51 Abs. 1 und 4 enthalten.

Durch Art. 1 Nr. 64, Art. 27 Abs. 10 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2012 um Abs. 3 ergänzt, der eine Übergangsregelung zur Wartezeit von 45 Jahren (§ 51 Abs. 3a) für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte gemäß §§ 38, 236b enthält.

Noch vor seinem Inkrafttreten am 1.1.2012 wurde Abs. 3 der Vorschrift durch das Haushaltsbegleitgesetz (HBeglG 2011) v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) insoweit geändert, als nach den Wörtern "wegen des Bezuges von Arbeitslosenhilfe" die Wörter "oder Arbeitslosengeld II" eingefügt worden sind (Art. 20 Nr. 2 HBeglG 2011).

Durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) wurde Abs. 3 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.7.2014 (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes) neu gefasst. Hierbei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 51 Abs. 3a (vgl. BT-Drs. 18/909 S. 22), der bestimmt, welche rentenrechtlich relevanten Zeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b) anzurechnen sind.

Abs. 4 wurde durch Art. 4 Nr. 17 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (6. SGB IV – Änderungsgesetz – 6. SGB IV-ÄndG) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) mit Wirkung zum 1.1.2017 (Art. 23 Abs. 1 6. SGB IV-ÄndG) angefügt. Hierbei handelt es sich um eine Verschiebung des Regelungsstandorts; die bisher in § 238 Abs. 3 enthaltene Wartezeitregelung wurde nahezu wortgleich in § 244 Abs. 4 übertragen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 252 Abs. 1 Nr. 1) auf die Wartezeit von 25 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute auch nach Abschluss der in § 238 Abs. 2 geregelten Anhebung der Altersgrenze angerechnet werden können. Die nunmehr in Abs. 4 enthaltene Wartezeitregelung gilt damit nicht nur für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte, deren Rentenanspruch auf § 238 beruht, sondern auch für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964, die einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute auf der Grundlage von § 40 geltend machen (vgl. auch BT-Drs. 18/8487).

Durch Art. 6 Nr. 20, Art. 28 Abs. 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze ( 7. SGB IV- Änderungsgesetz) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurden in Abs. 4 mit Wirkung zum 1.7.2020 nach dem Wort "werden" die Wörter "bei der Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute" eingefügt. Durch diese Änderung wird ein redaktioneller Fehler bereinigt, der bei der Verschiebung dieser Regelung von ihrem ursprünglichen Regelungsort (§ 238 Abs. 3 i. d. F.bis 16.11.2016) durch Art. 4 Nr. 16 und 17 des 6. SGB IV-ÄndG v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) nach § 244 Abs. 4 entstanden ist. Hierbei fehlte die Einschränkung, dass Anrechnungszeiten wegen des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus (§ 252 Abs. 1 Nr. 1) nur bei Prüfung der Wartezeit von 25 Jahren für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§§ 40, 238) angerechnet werden können und nicht etwa auch bei Prüfung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente für Bergleute wegen Vollendung des 50. Lebensjahres gemäß § 45 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 242 Abs. 3 (vgl. auch BT-Drs. 19/17586 v. 4.3.2020 S. 99).

Abs. 5 wurde als Übergangsregelung zu § 76g Abs. 2 durch Art. 1 Nr. 13, Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz – GruRG) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) mit Wirkung zum 1.1.2021 eingefügt. Abs. 5 Satz 1 und 2 regelt die Möglichkeit der Glaubhaftmachung von Grundrentenzeiten für Zeiten des Bezugs von Leistungen bei Krankheit i. S....

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