Rz. 2

Nach § 46 Abs. 1 Satz 2, der durch das AVmEG mit Wirkung zum 1.1.2002 (Art. 1 Nr. 6, Art. 12 Abs. 1 AVmEG) in das SGB VI eingefügt worden ist, wird eine kleine Witwenrente/Witwerrente für längstens 24 Kalendermonate nach Ablauf des Monats geleistet, in dem der versicherte Ehegatte gestorben ist. Der Gesetzgeber unterstellt hierbei, dass ein hinterbliebener Ehegatte, der die Altersgrenze für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente noch nicht erreicht und weder Kinder zu erziehen hat noch erwerbsgemindert ist, nach einer Übergangszeit imstande sein wird, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

Nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht wurde eine kleine Witwenrente/Witwerrente bei Vorliegen der sonstigen Anspruchsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 grundsätzlich zeitlich unbefristet geleistet. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist eine Beschränkung des Anspruchs auf kleine Witwenrente/Witwerrente auf 24 Kalendermonate nach dem Todesmonat des Versicherten aufgrund der Vertrauensschutzregelung des § 242a Abs. 1 nicht vorzunehmen, wenn

  • der versicherte Ehegatte bereits vor dem 1.1.2002 (also vor dem Inkrafttreten dieser Neuregelung) gestorben ist (§ 242a Abs. 1 Satz 1) oder
  • die Ehe mit dem verstorbenen Versicherten vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geborenen ist, also am 1.1.2002 sein 40. Lebensjahr vollendet hatte (§ 242a Abs. 1 Satz 2).

Die Vertrauensschutzregelung des Abs. 1 gilt auch für überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG, wenn der versicherte Lebenspartner vor dem 1.1.2002 gestorben ist oder mindestens ein Lebenspartner vor dem 2.1.1962 geboren ist und die Lebenspartnerschaft vor dem 1.1.2002 begründet wurde. Ein überlebender Lebenspartner nach dem LPartG hat allerdings frühestens ab dem 1.1.2005 (Inkrafttreten des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts) einen Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente, weil die Gleichstellung von rechtsgültigen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften erst ab diesem Zeitpunkt auf das Hinterbliebenenrentenrecht der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen worden ist.

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