Rz. 1
Die Vorschrift ist gemäß Art. 1 Nr. 43, Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) zum 1.1.2001 in Kraft getreten. Sie enthielt bis zum 31.12.2001 ausschließlich Regelungen zum Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit i. S. d. § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung.
Durch Art. 1 Nr. 46, Art. 12 Abs. 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2002 neu gefasst. In Abs. 1 ist seitdem als Übergangsregelung zu § 46 Abs. 1 Satz 2 geregelt, in welchen Fällen eine kleine Witwenrente/Witwerrente ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate nach dem Todesmonat des verstorbenen Ehegatten zu leisten ist. Der bisherige Wortlaut des § 242a zum Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente bei Vorliegen von Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2 i. d. F. bis 31.12.2000) ist nunmehr in Abs. 2 der Vorschrift enthalten. Darüber hinaus enthält Abs. 3 eine Übergangsregelung zu § 46 Abs. 2b für Witwen/Witwer, deren Ehe mit dem verstorbenen Versicherten nicht mindestens ein Jahr angedauert hat.
Durch Art. 1 Nr. 62, Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurden die Abs. 4 und 5 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2008 angefügt, die Vertrauensschutzregelungen zur Anhebung der Altersgrenze für einen Anspruch auf große Witwenrente/Witwerrente vom 45. auf das 47. Lebensjahr enthalten.
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