Rz. 38

Durch das Flexirentengesetz v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) wurde § 239 Abs. 3 Satz 6 mit Wirkung zum 1.7.2017 wegen der Änderung des Hinzuverdienstrechts für Altersrentenbezugszeiten vor Erreichen der Regelaltersgrenze neu gefasst. Danach betrug die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für einen Anspruch auf Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239) nunmehr 6.300,00 EUR. Dieser Betrag ergab sich, indem die bisherige monatliche Hinzuverdienstgrenze von 450,00 EUR mit der Zahl 14 multipliziert wurde. Die bis zum 30.6.2017 geltende starre Hinzuverdienstgrenze von 450,00 EUR monatlich mit der Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens bis zum Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze in jedem Kalenderjahr, entfiel damit zugunsten einer – im Ergebnis gleich hohen – kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR, die allerdings auch dann in voller Höhe zu berücksichtigen war, wenn ein Hinzuverdienst nur in Teilzeiträumen eines Kalenderjahres erzielt wurde. Das Gleiche galt, wenn die Knappschaftsausgleichsleistung unterjährig begonnen oder geendet hatte.

Die Hinzuverdienstgrenze des § 239 Abs. 3 Satz 6 (i. d. F. bis 31.12.2022) war als negative Anspruchsvoraussetzung bereits bei Beginn der Knappschaftsausgleichsleistung einzuhalten.

Für Rentenbezugszeiten vom 1.7.2017 bis zum 31.12.2022 sahen die §§ 34 Abs. 2, 96a Abs. 1c Satz 1 Nr. 2 (i. d. F. bis 31.12.2022) für einen Anspruch auf Altersrente als Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze sowie für die Leistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe ebenfalls eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze i. H. v. 6.300,00 EUR vor.

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