Rz. 21

Soweit neben dem Bezug einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 238) vor Erreichen der Regelaltersgrenze aufgrund der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung Arbeitsentgelt (§§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 1 SGB IV) erzielt wird, besteht gemäß § 1 Versicherungspflicht; dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine Vollrente wegen Alters handelt (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1). In diesen Fällen sind die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge gemäß § 168 Abs. 1 sowohl vom Versicherten als auch von seinem Arbeitgeber zu tragen (Beitragspflicht).

Für Beiträge, die nach Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wurden, sind gemäß § 76d Zuschläge an Entgeltpunkten zu ermitteln, die nach Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze rentensteigernd zu berücksichtigen sind (§ 66 Abs. 3a Satz 1). Durch diese zusätzlichen Beitragszahlungen können Versicherte somit während des laufenden Bezuges einer Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute weitere Rentenanwartschaften für die zukünftige Alterssicherung aufbauen.

Die vorgenannten Rechtsfolgen ergeben sich auch, wenn ein Versicherter vor Erreichen seiner Regelaltersgrenze eine nach §§ 2, 4 Abs. 2 versicherte selbständige Tätigkeit ausübt. Die Beitragspflicht ist für diesen Personenkreis in § 169 Nr. 1 bis 4 geregelt. Danach hat ein selbständig Tätiger die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich allein zu tragen (§ 169 Nr. 1). Abweichend von diesem Grundsatz erfolgt die Beitragstragung durch die

  • Künstlersozialkasse, wenn ein Versicherter als Künstler oder Publizist nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) rentenversicherungspflichtig ist (§ 169 Nr. 2),
  • Versicherten und ihre Arbeitgeber, wenn Versicherte als Hausgewerbetreibende selbständig oder ehrenamtlich tätig sind (§ 169 Nr. 3 und 4).

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