Rz. 32

Für Versicherte, die nach Erreichen ihrer Regelaltersgrenze neben dem Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a) als Vollrente wegen Alters eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (§§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 1 SGB IV) ausüben, besteht gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 grundsätzlich Versicherungsfreiheit. Abweichend hiervon können Versicherte gemäß § 5 Abs. 4 Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht ist nur mit Wirkung für die Zukunft (= Tag nach Abgabe der Erklärung beim Arbeitgeber, § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 analog) zulässig und für die Dauer der Beschäftigung bindend (§ 5 Abs. 4 Satz 3). Bei Ausübung mehrerer Beschäftigungen beschränkt sich der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit auf die Beschäftigung, für die er ausgesprochen worden ist (vgl. DRV Bund, Auslegungsfrage 2 zum Flexirentengesetz).

Auch für selbständig Tätige, die dem in § 2, § 4 Abs. 2 genannten Personenkreis angehören, besteht die Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit. Die Verzichtserklärung ist von ihnen allerdings gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger abzugeben (§ 5 Abs. 4 Satz 4).

Ein wirksamer Verzicht auf die grundsätzlich bestehende Versicherungsfreiheit i. S. v. § 5 Abs. 4 Satz 2 bis 4 hat folgende versicherungs-, beitrags- und leistungsrechtliche Folgen:

  • Eintritt von Versicherungspflicht gemäß § 1, § 2 oder § 4 Abs. 2 vom Tag nach Abgabe der Verzichtserklärung gegenüber dem Arbeitgeber bzw. dem zuständigen Rentenversicherungsträger,
  • Beitragspflicht des Versicherten und seines Arbeitgebers für abhängig Beschäftigte gemäß § 168 Abs. 1 sowie des selbständig Tätigen gemäß § 169 Nr. 1 (beachte: Besonderheiten zur Beitragstragung für selbständig Tätige gemäß § 169 Nr. 2 bis 4, vgl. Rz. 31),
  • Berücksichtigung von Zuschlägen an Entgeltpunkten für Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters (§ 76d), die gemäß § 66 Abs. 3a Satz 1 letzter HS zum 1.7. eines jeden Jahres rentensteigernd zu berücksichtigen sind; dabei sind für die jährliche Berücksichtigung zum 1.7. die für das vergangene Kalenderjahr zu ermittelnden Zuschläge maßgebend (§ 66 Abs. 3a Satz 2).

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