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Durch das Flexirentengesetz v. 8.12.2016 wurden die bis zum 30.6.2017 in § 34 enthaltenen Hinzuverdienstregelungen mit Wirkung zum 1.7.2017 geändert (Art. 1 Nr. 15, Art. 9 Abs. 3 Flexirentengesetz, BGBl. I S. 2838), um den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand sowie die Ausübung einer Beschäftigung während eines vorzeitigen Altersrentenbezuges flexibler zu gestalten.

Versicherte konnten auch nach den Neuregelungen des Hinzuverdienstrechts die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a) in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen (§ 42 Abs. 1). Dabei bestand seitdem die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer stufenlosen Teilrente wegen Alters in Abhängigkeit vom Hinzuverdienst (§ 34 Abs. 3 i. d. F. bis 31.12.2022) oder einer unabhängig vom Hinzuverdienst frei wählbaren Teilrente (§ 42 Abs. 2 i. d. F. bis 31.12.2022).

Gemäß § 34 Abs. 2 (i. d. F. bis 31.12.2022) betrug die Hinzuverdienstgrenze für einen Anspruch auf Vollrente wegen Alters kalenderjährlich 6.300,00 EUR (= 14 x 450,00 EUR).[1] Die bis zum 30.6.2017 geltende starre Hinzuverdienstgrenze von 450,00 EUR monatlich mit der Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens bis zum Doppelten dieser Hinzuverdienstgrenze in jedem Kalenderjahr entfiel damit zugunsten einer kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze, die auch dann in voller Höhe zu berücksichtigen war, wenn ein Hinzuverdienst nur in Teilzeiträumen eines Kalenderjahres erzielt wurde.

Bei Überschreiten der in § 34 Abs. 2 (i. d. F. bis 31.12.2022) genannten kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR bestand gemäß § 34 Abs. 3 Satz 1 (i. d. F. bis 31.12.2022) grundsätzlich ein Anspruch auf Teilrente wegen Alters. Diese wurde gemäß § 34 Abs. 3 Satz 2 (i. d. F. bis 31.12.2022) berechnet, indem zunächst 1/12 des die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR übersteigenden Betrages zu 40 % von der Vollrente wegen Alters abgezogen wurde. Anschließend war die Einhaltung des in § 34 Abs. 3a (i. d. F. bis 31.12.2022) beschriebenen Hinzuverdienstdeckels zu prüfen, durch den im Ergebnis erreicht werden sollte, dass Altersrentenbezieher zusammen mit dem neben der Rente erzielten Hinzuverdienst kein höheres Gesamteinkommen zur Verfügung hatten als vor dem Rentenbezug. Soweit der individuell zu ermittelnde Hinzuverdienstdeckel überschritten wurde, war der Überschreitensbetrag in voller Höhe von dem nach Anwendung des § 34 Abs. 3 Satz 2 (i. d. F. bis 31.12.2022) verbleibenden Altersrententeilbetrag abzuziehen (§ 34 Abs. 3 Satz 3 i. d. F. bis 31.12.2022).

Ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a) bestand vor Erreichen der Regelaltersgrenze nicht mehr, wenn der auf die Rente nach § 34 Abs. 3 Satz 2 und 3 (i. d. F. bis 31.12.2022) anzurechnende Hinzuverdienst den Betrag der monatlichen Vollrente wegen Alters erreichte (§ 34 Abs. 3 Satz 4 i. d. F. bis 31.12.2022).

Soweit eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 236a) vor Erreichen der Regelaltersgrenze bis zum Ablauf des 31.12.2022 mit Hinzuverdienst zusammentrifft, findet § 34 Abs. 2 bis 3b, 3d, 3f und 3g in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung weiterhin Anwendung (§ 302 Abs. 6 i. d. F. des 8. SGB IV-ÄndG v. 20.12.2022, BGBl. I S. 2759).

[1] Während der Corona-Pandemie betrug die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für einen Anspruch auf Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in der Zeit vom 1.1.2021 bis zum 31.12.2022 gemäß § 302 Abs. 8 46.060,00 EUR. Die Bestimmung einer vorübergehend höheren Hinzuverdienstgrenze hatte zum Ziel, die Arbeitsaufnahme bei Altersrentenbezug zu erleichtern und damit dem bestehenden Fachkräftemangel zu begegnen.

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