Rz. 13

Gemäß § 37 i. d. F. bis zum 31.12.2000 lagen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch vor, wenn Versicherte nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht berufsunfähig (§ 43 Abs. 2 i. d. F. bis 31.12.2000) oder erwerbsunfähig (§ 44 Abs. 2 i. d. F. bis 31.12.2000) waren. Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) steht diese Altersrente mit Wirkung zum 1.1.2001 grundsätzlich nur noch schwerbehinderten Menschen offen (§ 37 i. d. F. ab 1.1.2001).

 

Rz. 14

Aus Gründen des Vertrauensschutzes bestimmt § 236a Abs. 3 in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung für vor dem 1.1.1951 geborene Versicherte, die eine Schwerbehinderung i. S. v. § 2 Abs. 2 SGB IX nicht nachweisen, dass ein Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen übergangsweise auch besteht, wenn ein Versicherter bei Beginn der Rente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht ist. Diese Vertrauensschutzregelung entspricht dem Inhalt des § 236a Satz 1 Nr. 2 in der Fassung vom 1.1.2001 bis zum 31.12.2007. Für Versicherte, die bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ihr 50. Lebensjahr vollendet hatten, wird somit das bis zum 31.12.2000 geltende Recht für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen auch über den 31.12.2007 hinaus fortgeführt.

Infolge Zeitablaufs ist die Vertrauensschutzregelung des § 236a Abs. 3 in der Verwaltungspraxis nur noch von untergeordneter Bedeutung.

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