Rz. 12

Wegen der Anhebung der Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen und einer möglichen erheblichen Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme dieser Rente hatte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1.1.2001 aus Gründen des Vertrauensschutzes für vor dem 17.11.1950 geborene Versicherte, die am 16.11.2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX) oder berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht waren und es im Zeitpunkt des Rentenbeginns auch noch sind, die Übergangsregelung des § 236a Satz 5 Nr. 1 in das SGB VI eingefügt (sog. Stichtagsregelung). Mit Wirkung zum 1.1.2008 wurde diese Vertrauensschutzregelung in § 236a Abs. 4 übertragen (Art. 1 Nr. 58, Art. 27 Abs. 1 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz). Bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen besteht -entsprechend dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht – ein abschlagsfreier Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres eines Versicherten.

Infolge Zeitablaufs ist die in § 236a Abs. 4 enthaltene Vertrauensschutzregelung in der Verwaltungspraxis nur noch von untergeordneter Bedeutung.

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