Rz. 20
Soweit neben dem Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte (§ 236) vor Erreichen der Regelaltersgrenze aufgrund der Ausübung einer abhängigen Beschäftigung Arbeitsentgelt (§§ 7 Abs. 1, 14 Abs. 1 SGB IV) erzielt wird, besteht gemäß § 1 Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung; dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine Vollrente wegen Alters handelt (Umkehrschluss aus § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1). In diesen Fällen sind die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge gemäß § 168 Abs. 1 sowohl vom Versicherten als auch von seinem Arbeitgeber zu tragen (Beitragspflicht).
Für Beiträge, die nach Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wurden, sind gemäß § 76d Zuschläge an Entgeltpunkten zu ermitteln, die nach § 66 Abs. 3a Satz 1 mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze rentensteigernd zu berücksichtigen sind. Im Ergebnis können durch diese zusätzlichen Beitragszahlungen sowohl Rentenabschläge i. S. v. § 77 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ausgeglichen[1] als auch weitere Rentenanwartschaften aufgebaut werden.
Die vorgenannten Rechtsfolgen ergeben sich auch, wenn ein Versicherter vor Erreichen seiner Regelaltersgrenze eine nach § 2 oder § 4 Abs. 2 versicherte selbständige Tätigkeit verrichtet. Die Beitragspflicht ist für diesen Personenkreis allerdings in § 169 geregelt; danach hat ein selbständig Tätiger die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich allein zu tragen (§ 169 Nr. 1). Abweichend von diesem Grundsatz erfolgt die Beitragstragung durch die
- Künstlersozialkasse, wenn ein Versicherter als Künstler oder Publizist nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) rentenversicherungspflichtig ist (§ 169 Nr. 2),
- Versicherten und die Arbeitgeber, wenn ein Versicherter als Hausgewerbetreibender selbständig oder ehrenamtlich tätig ist (§ 169 Nr. 3 und 4).
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