Rz. 11

Nach Abs. 2 ist das ab 1.1.1992 geltende Nachversicherungsrecht auch auf nachzuversichernde Zeiten im Beitrittsgebiet anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt liegen. Voraussetzung ist das unversorgte Ausscheiden bzw. der Verlust des Anspruchs auf Versorgung nach dem 31.12.1991 sowie der Anspruch auf eine nach dem SGB VI ggf. auch erst nach Durchführung der Nachversicherung zu berechnenden Rente.

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