Rz. 9

In der gesetzlichen Angestelltenrentenversicherung bestand bis zum 31.12.1967 bei Überschreiten der Jahresarbeitsverdienstgrenze kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit. Diese Regelung ist erst durch das Finanzänderungsgesetz mit Wirkung zum 1.1.1968 entfallen. Die Nachversicherung erstreckt sich entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht (§ 9 Abs. 7 AVG a. F.) durch die Regelung in Abs. 3 auch auf die Zeiträume, in denen wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze Versicherungsfreiheit bestand.

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