Rz. 2

Die Vorschrift beinhaltet als Sonderregelung zu § 8 Abs. 2 eine Übergangsregelung zur Bestimmung des bei Nachversicherungsfällen anzuwendenden Rechts. So wird bestimmt, dass die für eine Nachversicherung maßgeblichen Voraussetzungen bei einem Ausscheiden vor dem 1.1.1992 grundsätzlich nach altem Recht (Abs. 1) und bei einem Ausscheiden nach dem 31.12.1991 grundsätzlich nach neuem Recht (Abs. 2) zu beurteilen sind. Außerdem enthält Abs. 1 Satz 3 eine besondere Nachversicherungsregelung für Grundwehrdienstzeiten vom 1.3.1957 bis zum 30.4.1961 und Abs. 3 für die im Ausland verbrachten Dienstzeiten sowie für Fälle des Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze.

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