Rz. 6

Die Versicherungsberechtigung aufgrund der Sonderregelung ist – wie die Berechtigung nach § 7 – nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters und für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde (Abs. 2).

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