2.1 Berechtigter Personenkreis

 

Rz. 2

Die Vorschrift erfasst die Personen, die

  • bis zum 31.12.1955 von dem Recht der Selbstversicherung,
  • bis zum 18.10.1972 von dem Recht der Weiterversicherung oder
  • bis zum 31.12.1991 von dem Recht der freiwilligen Versicherung

durch die Zahlung mindestens eines Beitrags Gebrauch gemacht haben. Die Beitragszahlung muss vor dem jeweiligen Stichtag erfolgt sein. Eine Nachentrichtung für Zeiträume vor dem Stichtag reicht nicht aus. Diese Personen sind dann unabhängig von der Regelung des § 7 zur freiwilligen Versicherung berechtigt.

 

Rz. 3

Die Regelung begünstigt insbesondere die satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die bisher nicht versicherungspflichtig und somit zur freiwilligen Versicherung berechtigt, jedoch seit dem 1.1.1992 kraft Gesetzes versicherungsfrei sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 3).

 

Rz. 4

(unbesetzt)

2.2 Auslandsaufenthalt

 

Rz. 5

Während die Befreiungsregelung für Deutsche sowie den Deutschen durch über- oder zwischenstaatliche Regelungen gleichgestellte Personen unabhängig von ihrem gewöhnlichen Aufenthalt vollständig anwendbar ist, gelten für Ausländer grundsätzlich Einschränkungen (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 2). Sie sind bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nur dann nach der Sonderregelung versicherungsberechtigt, wenn sie bereits vor dem 19.10.1972 mindestens einen Selbst- oder Weiterversicherungsbeitrag gezahlt haben. Die Zahlung eines Beitrags zur freiwilligen Versicherung in der Zeit vom 19.10.1972 bis zum 31.12.1991 begründet hingegen für sie keine Versicherungsberechtigung für Zeiten ab 1.1.1992 nach § 232.

2.3 Ausschlusstatbestand

 

Rz. 6

Die Versicherungsberechtigung aufgrund der Sonderregelung ist – wie die Berechtigung nach § 7 – nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters und für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde (Abs. 2).

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