Rz. 4

Nach § 231a Satz 2 i. d. F. bis zum 31.12.2004 wurde dem von der Regelung erfassten Personenkreis die Möglichkeit eingeräumt, die Befreiung von der Versicherungspflicht zu beenden. Der Grund für diese Besonderheit sind nach der Absicht des Gesetzgebers die im Hinblick auf die mit der Gründung einer dauerhaften selbständigen Existenz im Beitrittsgebiet verbundenen Schwierigkeiten. Allerdings musste die Erklärung des Endes der Befreiung von der Versicherungspflicht bis zum 31.12.1994 abgegeben werden. Dieser 3-jährige Zeitraum war angemessen, um einerseits den Interessen der Betroffenen an einer Überschaubarkeit ihrer wirtschaftlichen und sozialversicherungsrechtlichen Situation Rechnung zu tragen und andererseits eine zu weitgehende Belastung der Versichertengemeinschaft im Hinblick auf eine negative Risikoauslese zu vermeiden. Satz 2 wurde aufgrund des eingetretenen Fristablaufs gestrichen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge