Rz. 2

Nach Maßgabe des § 20 SVG konnten sich selbständig Tätige mit Ausnahme von Landwirten, Handwerkern und Künstlern seit dem 1.7.1990 von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen Anspruch auf gleichwertige Sicherung aus einem privaten Versicherungsvertrag hatten. Über den Befreiungsantrag entschied die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

Ein Teil dieses Personenkreises wäre jedoch ab 1.1.1992 gemäß § 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 wieder der Versicherungspflicht unterworfen worden. Die einmal erlangte Befreiung von der Versicherungspflicht sollte aber grundsätzlich erhalten bleiben. Damit wird berücksichtigt, dass sich dieser Personenkreis hinsichtlich der Alterssicherung inzwischen für eine andere (private) Grundlage entschieden hat und dafür nicht unerhebliche Beiträge aufwendet.

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