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Das Bundeswehrreform-Begleitgesetz sieht in Art. 1 (Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz) § 2 Abs. 1 Nr. 2 die – bis zum 31.12.2017 befristete – Möglichkeit vor, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nach Vollendung des 40. Lebensjahres mit ihrer Zustimmung in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen. Nach § 7 des Streitkräftepersonalstuktur-Anpassungsgesetzes erhalten die Betroffenen eine Basisabsicherung. Zum Aufbau einer umfassenden Altersabsicherung muss für sie die Möglichkeit bestehen, in der gesetzlichen Rentenversicherung Rentenanwartschaften durch eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit zu erwerben. Mit der Regelung in Abs. 7 wird verhindert, dass dieser Personenkreis frühpensionierter Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in einer nach der Zurruhesetzung ausgeübten Erwerbstätigkeit wegen des Bezugs einer Versorgung nach Erreichen einer Altersgrenze nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 versicherungsfrei ist. Die Regelung dient der Klarstellung, dass es sich bei der Basisabsicherung nach § 7 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes – anders als bei den Versorgungen der nach dem Personalstärkegesetz ausgeschiedenen Berufssoldaten – nach den Grundsätzen des BSG (Urteil v. 22.2.1996, 12 RK 3/95) nicht um eine Versorgung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach Erreichen einer Altersgrenze handelt, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 2 führt (BT-Drs. 17/9340 S. 50 f.).

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