Rz. 5

Abs. 1 erhält eine nach dem Recht des Beitrittsgebiets begründete Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung über den 31.12.1991 hinaus für die Versicherten aufrecht, die nach den ab 1.1.1992 im gesamten Bundesgebiet geltenden Vorschriften des SGB VI (§§ 1 bis 3) nicht mehr versicherungspflichtig wären. Damit wird der am 31.12.1991 bestehende Sicherungsstatus für die Betroffenen übergangsweise erhalten, um die soziale Sicherung der Betroffenen nicht zu gefährden.

 

Rz. 6

Den größten von der Regelung erfassten Personenkreis bilden die selbständig Tätigen im Beitrittsgebiet. Während das SGB VI (§ 2) und auch die Vorgängervorschriften die Versicherungspflicht nur für ganz bestimmte, als besonders schutzwürdig angesehene, Selbständige vorschreibt, waren in der ehemaligen DDR nahezu alle Selbständigen pflichtversichert. Von der Übergangsregelung in Abs. 1 erfasst werden aber tatsächlich nur die Selbständigen, die ihre Tätigkeit im Beitrittsgebiet vor dem 1.8.1991 aufgenommen haben. Denn durch Art. 35 Abs. 3 RÜG wurde zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Angleichung des Versicherungsrechts im Hinblick auf Selbständige im Beitrittsgebiet begonnen. Selbständige, die ihre Tätigkeit erst nach dem 31.7.1991 im Beitrittsgebiet aufgenommen haben, sind nur noch dann versicherungspflichtig, wenn sie entweder zum Personenkreis des § 2 gehören oder als landwirtschaftliche Unternehmer nach Abs. 2 weiterhin pflichtversichert sind. Die Aufrechterhaltung der Versicherungspflicht gilt aber nur für die am Stichtag ausgeübte Tätigkeit. Wird danach eine neue Tätigkeit aufgenommen, greift § 229a nicht.

 

Rz. 7

Eine besondere Bedeutung hat Abs. 1 im Hinblick auf die davon erfassten Empfänger von Lohnersatzleistungen der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosengeld- und -hilfe, Altersübergangsgeld, Eingliederungsgeld, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld) und die Bezieher eines Vorruhestandsgelds. Diese Personen unterlagen seit dem 1.7.1990 im Beitrittsgebiet der Versicherungspflicht (§ 18 SVG), die nach Abs. 1 auch über den 31.12.1991 hinaus bestehen bleibt, ohne dass die seit 1.1.1992 geltenden Voraussetzungen von § 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 (Vorversicherungszeit) erfüllt werden. Damit bleibt für einen sozial besonders schutzbedürftigen Personenkreis die Sicherung der Altersversorgung zuerst einmal aufrechterhalten. Auch insoweit gilt die statussichernde Regelung nur für die am Stichtag erhaltene Leistung.

 

Rz. 8

Abs. 1 greift aber nur dann, wenn am Stichtag 31.12.1991 nach den Vorschriften des Beitrittsgebietes tatsächlich Versicherungspflicht bestanden hat, nicht jedoch, wenn – wie z. B. bei Studenten oder Strafgefangenen – eine Tätigkeit oder ein Leistungsbezug als versicherungspflichtig galt (vgl. BT-Drs. 12/405). Hinsichtlich der mitarbeitenden Ehegatten lag eine derartige Fiktion nicht vor, es bestand Versicherungspflicht. Auch wenn eine vorübergehende Unterbrechung des die Versicherungspflicht auslösenden Tatbestandes dazu führte, dass am Stichtag Versicherungspflicht nicht vorlag, ist Abs. 1 nicht anwendbar; denn als übergangsrechtliche Ausnahmevorschrift ist § 229a eng auszulegen und einer Analogie nicht zugänglich. Führte eine vorübergehende Nichtausübung der zugrunde liegenden Tätigkeit allerdings nicht zu einer Unterbrechung der Versicherungspflicht, bleibt diese im Rahmen des Übergangsrechts erhalten. Für die Beurteilung der Versicherungspflicht am Stichtag ist es grundsätzlich unerheblich, wo der Wohnsitz des Versicherten lag. Auch bei einem Wohnsitz in den alten Bundesländern lag Versicherungspflicht vor, wenn die maßgebliche Tätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt wurde. Nur bei Bezug von Entgeltersatzleistungen der Bundesagentur für Arbeit musste der Wohnsitz (wegen der Zuständigkeit der die Leistung erbringenden Behörde) zwangsläufig im Beitrittsgebiet liegen.

 

Rz. 9

Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt, wird die Versicherungspflicht für die weitere Dauer der am 31.12.1991 ausgeübten Tätigkeit, des Leistungsbezugs der Bundesagentur für Arbeit oder des Bezugs von Vorruhestandsgeld aufrechterhalten. Es gelten die allgemeinen Regelungen des SGB VI zu Beiträgen und Verfahren. Der Fortbestand der Versicherungspflicht ist auf die jeweilige Tätigkeit bzw. den jeweiligen Leistungsbezug beschränkt und endet daher mit der Einstellung der die Versicherungspflicht auslösenden Tätigkeit, der Beendigung des Leistungsbezuges oder dem Wegfall des Vorruhestandsgeldes; nur kurzfristige Unterbrechungen der Tätigkeit (z. B. durch Krankheit), die die Fortsetzung der Tätigkeit erwarten lassen, sind dabei unerheblich. Eine nach Beendigung der Versicherungspflicht nach Abs. 1 zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufgenommene Tätigkeit oder ein erneuter Leistungsbezug fallen nicht unter die Übergangsnorm des § 229a und sind deshalb versicherungsrechtlich ausschließlich nach §§ 1 bis 3 zu beurteilen, selbst wenn es sich dabei um eine Tätigkeit oder einen Leistungsbezug gleicher Art handelt.

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