Rz. 17

Abs. 3 stellt eine Übergangsregelung für die Beurteilung der Versicherungspflicht von Gesellschaftergeschäftsführern dar. Dies war erforderlich, da nach der Rechtsprechung des BSG (SozR 4-2600 § 2 Nr. 7) selbständige Gesellschaftsführer einer generellen Versicherungspflicht unterlägen, da ihr einziger Auftrageber die Gesellschaft und nicht deren Kunden seien. Durch Abs. 3 wird nunmehr sichergestellt, dass die diese Rechtsprechung korrigierende Gesetzesänderung in § 2 zum 1.7.2006 rückwirkend zum 1.1.1999 gilt.

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