Rz. 10

Die Benutzung zusammen mit anderen Sozialleistungsträgern i.S.d. § 1 Nr. 1 VV kann dann gegeben sein, wenn Aufgaben vorhanden sind, die zwei oder mehr Sozialleistungsträgern zur gemeinsamen Erfüllung übertragen sind. Denkbar wäre der Betrieb einer gemeinsamen Servicestelle i.S.d. §§ 22 ff. SGB IX. Derzeit betreibt überwiegend ein Träger eine gemeinsame Servicestelle und greift auf den Sachverstand der anderen Rehabilitationsträger zurück, ohne dass ein gemeinsamer Betrieb vorliegt. Häufiger wird aber der Fall sein, dass mehrere Sozialleistungsträger ein Grundstück und die darauf befindlichen Gebäude nutzen, um ein Sozialleistungszentrum zu betreiben, in dem jeder Träger in seinen Räumen seine eigenen Verwaltungsgeschäfte durchführt.

 

Rz. 11

Die alsbaldige Benutzung nach § 1 Nr. 1 VV ist nicht als enger zeitlicher Rahmen zu sehen, denn gerade die Verwertung des Grundvermögens i.S. einer Bebauung setzt meist eine zeitaufwendige Planungs- und Durchführungsphase voraus. Die Benutzung als solches ist mit dem Baubeginn anzusetzen. Ab diesem Zeitpunkt ist das Grundstück oder sind die grundstücksgleichen Rechte aus der liquiden Finanzmasse, die der Finanzierung der Ausgaben der Rentenversicherung dient, herauszunehmen.

 

Rz. 12

Die Beteiligung des Versicherungsträgers an juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts nach § 1 Nr. 3 VV muss unter dem Gesichtspunkt erfolgen, dass gesetzliche Regelleistungen auch für den Rentenversicherungsträger erbracht werden. Beispiele sind insoweit Beteiligungen an medizinischen und beruflichen Rehabilitationseinrichtungen in Form eines GmbH-Anteils. Die gleiche Zweckbestimmung muss auch bei einer Darlehenshingabe nach § 1 Nr. 4 VV vorliegen. Mit einem Darlehen kann so der Bau von Rehabilitationseinrichtungen gefördert werden.

 

Rz. 13

Der Bau von Bedienstetenwohnungen, die dem Verwaltungsvermögen zuzurechnen sind, ist nur eingeschränkt möglich, wenn die Wohnungen für die Durchführung der Dienstgeschäfte unentbehrlich sind. Eine solche Möglichkeit liegt für funktionsbezogene Dienstwohnungen z.B. für den Hausmeister vor. Dienstwohnungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Rehabilitationskliniken sind nur dann zulässig, wenn der Bau von Personalwohnungen für die Personalgewinnung unentbehrlich ist. Anderenfalls wären Bedienstetenwohnungen nicht Bestandteil des Anlagevermögens.

 

Rz. 14

Bedienstetendarlehen, die nach den Wohnungsfürsorgerichtlinien des Bundes oder des jeweiligen Landes vergeben worden sind oder vergeben werden, rechnen gleichfalls zum Verwaltungsvermögen.

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