Rz. 7

Der allgemeine Grundsatz, einen angemessenen Ertrag zu erzielen, zwingt die Rentenversicherungsträger, eingehende Gelder sofort anzulegen. Dies wird i.d.R. in Form von Termin- oder Sichtgeldern geschehen. Für Mittel, die der Nachhaltigkeitsrücklage zuzuführen sind, können sich darüber hinaus wegen eines höheren Zinssatzes andere Anlageformen als zweckmäßig erweisen.

 

Rz. 8

Um die Zinsdifferenz zwischen kurz- und langfristigen Vermögensanlagen zu nutzen, sind einzelne Rentenversicherungsträger dazu übergegangen, eine Vermögensanlage in sog. Wertpapierspezialfonds vorzunehmen. Dabei wird Vermögen bar in einen Fonds eingebracht, mit dem Wertpapiere erworben werden, die Eigentum der Anteilseigner werden. Verwaltet wird der Fonds von einer Kapitalanlagegesellschaft. Eine von dieser Gesellschaft getrennte Depotbank verwahrt die Wertpapiere sowie die Anteilscheine. Diese Scheine können die Anteilseigner gegen Rückzahlung des Anteilwerts jederzeit an die Kapitalanlagegesellschaft zurückgeben.

 

Rz. 9

Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit im Rahmen des Abs. 1 Satz 4 und nach Abs. 2 in 2 alternativen Anlageformen zugelassen. Zum einen ist eine Vermögensanlage in der in Rz. 8 geschilderten Form möglich. Daneben gelten auch Anteilscheine in Sondervermögen nach Abs. 2 als liquide. Hier wird der Inhalt des Sondervermögens jedoch auf die Anlagemöglichkeiten nach Abs. 1 beschränkt. Anlagen beispielsweise in Aktien über einen Wertpapierfonds sind daher weiterhin ausgeschlossen. Im Hinblick auf die Befristung der Anlagen zur Sicherung der Liquidität nach Abs. 3 sind derartige Anlagen eher theoretischer Natur.

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