Rz. 2

Zuständig für die Erstattung ist nach § 211 Satz 1 die zuständige Einzugsstelle oder der Leistungsträger, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Sind Beiträge nach § 174 Abs. 1 SGB VI i. V. m. § 28 h Abs. 1 SGB IV an die zuständige Einzugsstelle gezahlt worden, ist diese nach § 211 Satz 1 Nr. 1 auch für die Erstattung zuständig, wenn der Erstattungsanspruch noch nicht verjährt ist und die Beiträge vom Rentenversicherungsträger noch nicht beanstandet worden sind. Die Verjährung richtet sich nach § 27 Abs. 2 und 3 SGB IV.

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