Rz. 1a

§ 211 erfasst als Spezialregelung nur die zu Unrecht gezahlten Beiträge. Generell ergibt sich die Zuständigkeit aus den Regelungen der §§ 126 bis 130, 133 bis 137. Ansonsten ergibt sich die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge aus § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV. Nach § 26 Abs. 2 SGB IV, § 351 Abs. 1 SGB III werden zu Unrecht gezahlte Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung unter den dort näher genannten Voraussetzungen erstattet. Für die Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ist die Krankenkasse, für die Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge grundsätzlich der Rentenversicherungsträger zuständig. Die Agentur für Arbeit ist für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Arbeitslosenversicherungsbeiträge zuständig. Mit den Einzugsstellen können die Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit vereinbaren, dass die Einzugsstellen die Erstattung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge übernehmen.

§ 211 regelt

  • die besondere Zuständigkeit für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge aufgrund einer Vereinbarung (Satz 1),
  • welche Grundlage für die Berechnung des Erstattungsbetrags in Betracht kommt (Satz 2) und
  • dass eine Benachrichtigung des zuständigen Rentenversicherungsträgers über die Erstattung erfolgen muss (Satz 3).
 

Rz. 1a

Zurzeit gibt es 4 Vereinbarungen nach § 211 Satz 1. Diese betreffen die Erstattung

  • zu Unrecht gezahlter Beiträge aufgrund einer abhängigen Beschäftigung,
  • zu Unrecht gezahlter Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
  • zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld II sowie
  • zu Unrecht gezahlter Beiträge für Bezieher von Leistungen nach dem SGB III.

Für die Erstattung anderer Beiträge existieren zwar keine Vereinbarungen, es wurden jedoch Absprachen mit den an der Beitragszahlung beteiligten Stellen getroffen.

 

Rz. 1b

Bei der Berechnung des Erstattungsbetrages sind folgende Vorschriften zu berücksichtigen:

  • § 157 (Grundsatz),
  • § 162 (Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter),
  • § 163 (Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter),
  • § 166 (Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter).

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