Rz. 8

Nach dem in § 219 Abs. 1 geregelten Finanzverbund haben die Träger der allgemeinen Rentenversicherung ihre Ausgaben für Renten, Beitragserstattungen etc. nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen gemeinsam zu tragen und eine gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage zu bilden. Ergänzt wird die Finanzierung der allgemeinen Rentenversicherung durch Bundeszuschüsse, deren Höhe sich im Einzelnen aus § 213 ergeben. Soweit die Mittel der allgemeinen Rentenversicherung (Beitragseinnahmen + Bundeszuschuss + Nachhaltigkeitsrücklage) für ihre Zahlungsverpflichtungen nicht ausreichen, leistet der Bund den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung gemäß § 214 Abs. 1 eine Liquiditätshilfe, für die gemäß § 214 Abs. 2 eine Rückzahlungsverpflichtung besteht.

Aufgrund des Finanzverbunds zwischen den Trägern der allgemeinen Rentenversicherung bestimmt § 201 Abs. 1 Satz 1 für diesen Versicherungszweig, dass fehlgezahlte Beiträge innerhalb der allgemeinen Rentenversicherung als an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt gelten. Im Ergebnis ist in diesen Fällen aus verwaltungsökonomischen Gründen weder eine Beanstandung noch eine Überweisung der fehlgezahlten Rentenversicherungsbeiträge an den nach §§ 126 bis 129 sachlich und örtlich zuständigen Rentenversicherungsträger vorzunehmen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge