Rz. 27

Für Zeiten krankheitsbedingter Unterbrechung (ohne stationäre Krankenhausbehandlung) zahlt der Rentenversicherungsträger das Übergangsgeld meist bis längstens 3 Kalendertage weiter (Ziffer 3.1 des Anhangs 1 zum Gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld – Stand: Juli 2023, Fundstelle Rz. 31); dann kommt es nicht selten auch zum Abbruch der Maßnahme, weil das Ziel der Rehabilitationsleistung in der vorgegebenen Zeit nicht mehr erreicht werden kann.

Eine medizinische Rehabilitationsleistung kann wegen § 48 SGB X grundsätzlich nur mit Wirkung für die Zukunft und nicht rückwirkend beendet werden. Sofern allerdings der ehemals erlassene Verwaltungsakt in Form von Nebenbestimmungen (§ 32 SGB X) die Durchführung der Rehabilitationsleistung von bestimmten Anforderungen/Voraussetzungen abhängig macht, ist eine rückwirkende Beendigung der Rehabilitationsleistung doch möglich.

Wird die Leistung zur medizinischen Rehabilitation abgebrochen oder vorzeitig beendet, weil das Rehabilitationsziel bereits erreicht ist oder die medizinischen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, endet mit dem letzten Tag der Teilnahme der Übergangsgeldanspruch. Je nachdem, wie der Bewilligungsbescheid für das Übergangsgeld verfasst wurde (z. B. Begrenzung des Anspruchs auf die Dauer der aktiven Teilnahme an der Rehabilitationsleistung), bedarf es in diesen Fällen beim Übergangsgeld keiner besonderen Aufhebung des Verwaltungsaktes mehr.

Wurde der die Rehabilitationsmaßnahme bewilligende Verwaltungsakt nicht mit der Nebenbestimmung versehen, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld nur für die aktive Teilnahme am Rehabilitationsprozess gezahlt wird, hat der Rentenversicherungsträger vor Abbruch der Maßnahme eine Anhörung i. S. d. § 24 SGB IX durchzuführen, damit der damals ergangene, begünstigende Verwaltungsakt gemäß § 48 SGB X aufgehoben bzw. abgeändert werden kann. Hierzu ist dem Versicherten eine angemessene Anhörungsfrist einzuräumen, damit er

  • Auskünfte einholen,
  • Beweismittel sammeln,
  • sich mit der Angelegenheit vertraut machen und
  • vorbereitende Überlegungen anstellen kann

(BSG, Urteil v. 24.7.1980, 5 RKnU 1/79). Eine dem Versicherten eingeräumte Äußerungsfrist von einer Woche ist grundsätzlich als nicht ausreichend anzusehen (BSG, Urteil v. 14.11.1984, 1 RA 3/84). Näheres vgl. Komm. zu § 24 SGB IX.

Muss der Rehabilitand seine Teilnahme an der Leistung zur medizinischen Rehabilitation wegen eines ambulanten Arztbesuchs stundenweise unterbrechen, wird für diesen Tag Übergangsgeld fortgezahlt (Ziffer 3.3 des Anhangs 1 zum Gemeinsamen Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld – Stand: Juli 2023, Fundstelle Rz. 31).

Die Anwendung des § 71 Abs. 3 SGB IX (Fortzahlung des Übergangsgeldes für die ersten 6 Wochen) kommt bei medizinischen Leistungen zur Rehabilitation nicht in Betracht, weil sich § 71 Abs. 3 SGB IX nur mit der Fortzahlung des Übergangsgeldes bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben befasst.

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