Rz. 67

Zu den Küstenschiffern und Küstenfischern i. S. v. Satz 1 Nr. 7 zählen selbstständige Unternehmer, die zur Besatzung ihres Fahrzeugs gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als 4 versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen. Für das Bestehen der Versicherungspflicht ist entscheidend, dass regelmäßig nicht mehr als 4 Arbeitnehmer beschäftigt werden (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. bereits oben Rz. 6). Damit soll gewährleistet werden, dass eine saisonal bedingte Beschäftigung von mehr als 4 Arbeitnehmern nicht dazu führt, dass die auf Kontinuität angelegte Versicherungspflicht unterbrochen wird. Im Gegensatz zu Küstenfischern sind Binnenfischer landwirtschaftliche Unternehmer gemäß § 1 Abs. 4 Satz 4 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG); die Binnenschiffer unterliegen daher dem Sonderversicherungssystem der Landwirte und werden nicht von dem Versicherungspflichttatbestand der Nr. 7 erfasst. Sie benötigen eine Genehmigung der Fischereiämter. Zuständig für die Versicherung der Küstenschiffer und -fischer ist seit 1.1.2005 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemäß § 129 Abs. 2 i. d. F. des Rentenversicherungsorganistationsgesetzes.

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