Rz. 59

Satz 1 Nr. 4 erfasst nur die freiberuflich tätigen Seelotsen nach § 1 i. V. m. § 25 des Seelotsengesetzes (SeeLG), die im öffentlichen Auftrag tätig sind. Das sind Personen, die berufsmäßig als orts- und schifffahrtskundige Begleiter auf Seeschifffahrtsstraßen außerhalb der Häfen oder über See Schiffe leiten. Nicht erfasst von dieser Regelung werden Binnenlotsen, Travelotsen und die Lotsen der Flensburger Förde. Die Versicherung wurde zunächst bis zum 31.12.2004 von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und dann bis zum 30.09.2005 von der Seekasse durchgeführt. Die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ergibt sich aus § 129 Abs. 2.

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