Rz. 153

Hinsichtlich der in Nr. 1 bis 8 genannten Tatbestände ist es möglich, dass ein selbstständig Tätiger die Voraussetzungen mehrerer Tatbestände erfüllt. Nach Ansicht des Gesetzgebers soll insoweit grundsätzlich der allgemeine Grundsatz gelten, wonach die Regelung vorgeht, die im Einzelfall den günstigsten Schutz gewährt (sog. Günstigkeitsprinzip). Ein versicherungspflichtiger Künstler i. S. d. KSVG ist auch beim Vorliegen der Voraussetzungen anderer Tatbestände allein gemäß Nr. 5 versicherungspflichtig, da die Beitragsregelung des KSVG für ihn günstiger ist (BT-Drs. 14/151 S. 37). Dabei ist jedoch die Sonderregelung in § 4 Nr. 3 KSVG zu beachten. Die gemäß Nr. 9 Versicherungspflichtigen werden nur ausnahmsweise die Voraussetzungen der in Nr. 1 bis 8 genannten Tatbestände erfüllen. Soweit dies jedoch der Fall ist, gilt auch insoweit das Günstigkeitsprinzip.

 

Rz. 154

Eine kraft Gesetzes eingetretene Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (hier nach § 2 Satz 1 Nr. 9 aufgrund des SVKorrG v. 19.12.1998) hat Vorrang vor einer Antragspflichtversicherung. (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 30.4.2003, L 1 RA 88/02).

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