Rz. 142

Die Versicherungspflicht endet immer mit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit. Notwendig ist der Aufgabewille des Selbstständigen und die tatsächliche auf Dauer angelegte Einstellung der selbstständigen Tätigkeit.

 

Rz. 143

Indizien für die Aufgabe der Tätigkeit kann je nach Berufsgruppe z. B. die Löschung aus dem Verzeichnis für zulassungsfreie Handwerke oder die Löschung der Eintragung in der Handwerksrolle sein; hier kann für das Ende der Tätigkeit daher auf das Löschungsdatum abgestellt werden (zur Auswirkung gegenteiligen Vortrags das versicherten vgl. die Komm. unter Rz. 73 ff. – Ausübung der selbstständigen Handwerktätigkeit).

 

Rz. 144

Geeignete Unterlagen zum Nachweis der Beendigung der selbstständigen Tätigkeit können die gleichen Unterlagen sein, wie sie auch für die Aufnahme der Tätigkeit heranzuziehen sind, also Gewerbeabmeldungen u.ä.

 

Rz. 145

Genauso wie bei der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit ist aber auch für die Beurteilung der Beendigung der selbstständigen Tätigkeit auf die tatsächlichen Umstände abzustellen; so kann z. B. bei einer Gewerbeabmeldung zur Abwicklung des Geschäfts noch nachwirkende Tätigkeiten zu einem noch vorübergehende Aufrechterhalten des Versicherungspflichttatbestandes führen.

 

Rz. 146

Bei arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen endet die Versicherungspflicht automatisch mit dem Einstellungsdatum eines weisungsabhängigen Beschäftigten (vgl. stellv. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 11.11.2019, L 2 R 468/17, Rz. 20).

 

Rz. 147

Naturgemäß endet die Versicherungspflicht auch mit dem Tod des Versicherten.

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