Rz. 138
Dort wo gesetzliche Anordnungen bestehen, dass ein Betrieb nicht ruht, kann ein Unterbrechungstatbestand nicht geltend gemacht werden. So ordnet § 11 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) an, dass der Betrieb verhinderter Bezirksschornsteinfegermeistern nicht ruhen darf. Ein Bezirksschornsteinfeger hat grundsätzlich einen Vertreter zu benennen.
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