Rz. 96c

Die nach Satz 1 Nr. 9 betroffene (ggf. versicherungspflichtige) Person kann den Gegenbeweis i. S. d. Buchst. b nur dann erfolgreich antreten, wenn sie neben der Tätigkeit auf Dauer für einen Auftraggeber auf Dauer auch für einen anderen Auftraggeber tätig ist. Die Person muss daher den Nachweis führen, mit einem weiteren Auftraggeber in einem unbefristeten (Rahmen)Vertragsverhältnis zu stehen. Unzureichend ist nach der Gesetzeskonstruktion die Tätigkeit für eine Vielzahl weiterer Auftraggeber, mit denen der Selbständige nach Nr. 9 aber nur gelegentliche Vertragsbeziehungen unterhält, solche gelegentlichen Auftraggeber reichen daher zur "Exkulpation" selbst dann nicht aus, wenn sie mehr als 1/6 des Umsatzes ausmachen. Es ist auch deshalb nicht auf solche Gelegenheitsauftraggeber abzustellen, weil faktisch nicht geklärt werden kann, in welchem Zeitfenster solche einmaligen Auftragsverhältnisse Wirkung entfalten sollen. Letztlich würde die Berücksichtigung auch solcher Auftragsverhältnisse dazu führen, dass vorübergehend für einen geringen Zeitraum Versicherungspflicht entfallen und anschließend diese wieder aufleben würde. Das ist ersichtlich mit dem Schutzzweck der Nr. 9, der die rentenrechtliche Absicherung arbeitnehmerähnlicher Selbständiger i. S. einer typisierenden Betrachtung zum Ziel hat, nicht vereinbar.

 

Rz. 96d

Nur eine solches zweitens auf Dauer angelegtes Rahmenvertragsverhältnis zu einem weiteren Auftraggeber kann daher auf seine wirtschaftliche Bedeutung hin geprüft werden und führt nur dann zum Entfallen der Versicherungspflicht, wenn in diesem zweiten Auftragsverhältnis mehr als 1/6 der Einnahmen erzielt werden – wirtschaftliche Betrachtung (vgl. im Übrigen auch die instruktiven Beispiele: GRA der DRV zu § 2 SGB VI, Stand: 20.9.2019, unter Beispielen und hier Beispiel 5).

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