Rz. 94

Das Merkmal - im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig – ist wirtschaftlich für den denjenigen zu bejahen, wer nur für einen bzw. daneben nur in unbedeutendem Maße für andere Auftraggeber tätig ist (BT-Drs. 14/151 S. 37). Das ist der Fall, wenn 5/6 der Einnahmen von einem Auftraggeber stammen. Als Einnahmen gilt das Arbeitseinkommen i. S. v. § 15 SGB IV (BSG, Urteil v. 4.11.2009, B 12 R 7/08 R).

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