Rz. 92

Auf Dauer für einen Auftraggeber tätig ist der Selbstständige, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines Dauerauftragsverhältnisses oder eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses für denselben Auftraggeber erfolgt (vgl. BT-Drs. 14/1855 S. 6 f.). Dabei ist nach der Rechtsprechung das Merkmal auf Dauer erfüllt, wenn der Selbstständige mehr als ein Jahr für einen Auftraggeber beschäftigt ist (BSG, Urteil v. 4.11.2009, B 12 R 7/08 R, das bei einer 17-monatigen Tätigkeit das Merkmal angenommen hat; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.12.2012, L 21 R 387/12 WA, 27 Monate; vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 6.2.2020, L 7 R 3948/18; mit Anm. von Schäfer, jurisPR-ArbR 19/2020 Anm. 8). Dies betrifft nicht nur den Fall, dass der Betreffende rechtlich im Wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden ist, sondern auch den Fall, dass er tatsächlich im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig ist.

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