Rz. 13

Nach Satz 2 der Vorschrift können Versicherte von den Trägern der Rentenversicherung die Feststellung verlangen, dass während einer ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat. Die Regelung dient in erster Linie dem Schutz der antragstellenden Versicherten, die sich Klarheit hinsichtlich der Geschlossenheit ihrer Versicherungsbiographie sowie ihrer bereits erworbenen Anwartschaften auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung verschaffen wollen. Im Ergebnis kann durch eine beantragte Einzelfallprüfung aber auch die Versichertengemeinschaft vor ungerechtfertigten Leistungsansprüchen geschützt werden.

Ein Antrag i. S. v. § 199 Satz 2 zielt auf einen das Versicherungsverhältnis klarstellenden Verwaltungsakt des Rentenversicherungsträgers ab. Die bindende Feststellung, dass während einer ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigungszeit ein gültiges Versicherungsverhältnis bestanden hat, beinhaltet zugleich das Anerkenntnis, dass Beiträge wirksam und in richtiger Höhe gezahlt worden sind. Als Folge des Anerkenntnisses sind die fraglichen Zeiten als Beitragszeiten gemäß § 55 Abs. 1 anzuerkennen.

 

Rz. 14

Vor Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides über die Anerkennung oder Ablehnung der gemeldeten Beschäftigungszeiten als Beitragszeiten haben die Rentenversicherungsträger gezielte Ermittlungen durch Rückfragen beim Arbeitgeber sowie der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse) anzustellen, die Aufschluss darüber geben, ob während der gemeldeten Beschäftigungszeiten eine nach § 1 versicherte Beschäftigung (§ 7 SGB IV) tatsächlich ausgeübt worden ist und für die gemeldeten Arbeitsentgelte Beiträge in ordnungsgemäßer Höhe gezahlt worden sind. Ein Anerkenntnis i. S. v. § 199 Satz 2 erübrigt sich, wenn die betreffenden Beitragszeiten bereits nach § 149 Abs. 5 durch einen Bescheid bindend festgestellt worden sind.

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