Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten.

Durch Art. 8 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetzes (HZvNG) v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) wurde § 198 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2002 an die durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts v. 26.11.2001 (BGBl. I S. 3138) im BGB erfolgte Neufassung der Verjährungsregelungen angepasst. Im Ergebnis werden dadurch die in §§ 25 Abs. 1, 27 Abs. 2 SGB IV genannten Verjährungsfristen durch Beitrags- oder Rentenverfahren nur noch gehemmt und nicht mehr – wie nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht – unterbrochen.

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