Rz. 2

Die Vorausbescheinigung von Arbeitsentgelt und Arbeitsentgelt ohne Anwendung von § 163 Abs. 7 bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich erstreckt sich im Falle der Beantragung einer der in §§ 35 bis 42 genannten Altersrenten auf abgelaufene Zeiträume frühestens 3 Monate vor Rentenbeginn. Sie hat zu erfolgen, wenn der Rentenantragsteller oder das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren dies beantragen.

 

Rz. 3

Damit wird entgegen der früheren Regelung bestimmt, dass der Arbeitgeber keine Verdienstbescheinigungen mehr gegenüber den Rentenversicherungsträgern ausstellen muss. Es wird vielmehr mit der folgenden Lohnabrechnung eine Entgeltmeldung im normalen Meldeverfahren ausgelöst.

 

Rz. 4

Der Hinweis auf § 28a SGB IV in § 194 Abs. 1 Satz 4 macht deutlich, dass die gesonderte Meldung den Arbeitgeber selbstverständlich nicht von den Meldepflichten befreit.

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