Rz. 3

Die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Bundesagentur für Arbeit sowie die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II sind verpflichtet, Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können (§ 58 Abs. 1, § 252), zu melden. Die redaktionelle Klarstellung durch das Gesetz v. 19.12.2007 war erforderlich, da auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See seit dem 1.4.2003 Einzugsstelle ist. Dabei gilt zu beachten, dass die Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 oder § 4 Abs. 3 Nr. 2 auf Antrag versicherungspflichtig waren, keine Anrechnungszeiten mehr sind (§ 58 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4).

Die Einbeziehung der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II in die Meldepflicht war erforderlich, weil die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beim Bezug von Arbeitslosengeld II am 31.12.2010 entfallen ist und diese Bezugszeiten ab 1.1.2011 Anrechnungszeiten sind.

 

Rz. 4

Die zuständige Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind nach § 39 Abs. 1 DEÜV für die Meldung der Tatbestände gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 zuständig. Dies betrifft Arbeitsunfähigkeitszeiten, Zeiten von Reha-Maßnahmen, Zeiten von Schwangerschaft, Mutterschaft sowie Zeiten der Schulausbildung und der berufsvorbereitenden Maßnahmen. Die Bundesagentur für Arbeit ist nach § 39 Abs. 2 DEÜV für die Meldung der Zeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie § 144 SGB III (Arbeitslosigkeit, Sperrzeiten) zuständig. Hingegen werden Zeiten eines Fach- oder Hochschulbesuches nicht automatisch erfasst. Sie werden nur auf Antrag des Versicherten seitens des Rentenversicherungsträgers festgestellt.

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