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Der Einsatz von Bundeswehrsoldaten in Krisengebieten (insbesondere Afghanistan) soll auch bei der Altersversorgung honoriert werden. Deshalb ist in § 76e bestimmt worden, dass diese Personen für die Zeiten der Auslandsverwendung Zuschläge an Entgeltpunkten erhalten. Damit dies auch bei einer Nachversicherung erhalten bleibt, war die Einfügung von § 188 erforderlich.

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