Rz. 1
Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen v. 5.12.2011 (BGBl. I S. 2458) mit Wirkung zum 13.12.2012 eingefügt. Bis zum 31.12.2001 beinhaltete § 188 eine Verordnungsermächtigung zur Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträge.
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