Rz. 6

Abs. 3 regelt die Ermittlung der zum Ausgleich der nach Abs. 2 ermittelten geminderten Entgeltpunkte zu zahlenden Beiträge. Damit greift die Vorschrift auf die Regelung in § 187 Abs. 3 zurück, wonach zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft für je einen Entgeltpunkt der Betrag zu zahlen ist, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für das Kalenderjahr der Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewendet wird. Die Anwendung dieser Regelung soll sicherstellen, dass eine einheitliche Ausgleichsmöglichkeit besteht. Darüber hinaus ist der Zugangsfaktor für die vom Versicherten gewollte vorzeitige Rente (§ 77) zu berücksichtigen. Der Versicherte kann den so bestimmten Ausgleichsbetrag in Teilzahlungen erbringen. Mit der Ergänzung in Abs. 3 wird klargestellt, dass die Ausgleichsbeträge natürlich auch über mehrere Jahre gezahlt werden können. Dabei ist grundsätzlich eine jährliche Zahlungsweise vorzusehen. Beiträge können gleichwohl bis zu zweimal im Kalenderjahr gezahlt werden, eine monatliche Zahlung ist nicht zulässig. Die Berechnung der aus den Beiträgen resultierenden Entgeltpunkte richtet sich wie üblich nach dem Einzahlungsjahr. Über die Möglichkeit der zusätzlichen Beitragszahlungen ist von den Trägern der Rentenversicherung auf geeignete Weise zu informieren. Gezahlte Beiträge werden selbst dann nicht erstattet, wenn es nicht zur Inanspruchnahme der vorzeitigen Rente kommt.

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