0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Das Gesetz zur Förderung des gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) hat mit Wirkung zum 1.8.1996 die Überschrift ergänzt. Durch das Altersvermögensgesetz v. 26.6.2001 (BGBl. I S. 1310) sind die Sätze 2 und 3 in Abs. 3 angefügt worden (ab 1.1.2002). Die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) nahm mit Wirkung zum 28.11.2003 eine Neubestimmung des zuständigen Bundesministeriums vor. Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurden in den Abs. 1, 2 und 5 Ergänzungen mit Wirkung zum 1.1.2005 vorgenommen. Die Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) nahm mit Wirkung zum 8.11.2006 eine erneute Neubestimmung des zuständigen Bundesministeriums vor. Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) sind die Abs. 2 und 5 mit Wirkung zum 1.5.2007 ergänzt worden. Das Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs v. 3.4.2009 (BGBl I S. 700) hat mit Wirkung zum 1.9.2009 Abs. 1 und 5 geändert und Abs. 3a, 6 und 7 angefügt. Durch das Gesetz zur Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung anderer Gesetze v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2467) ist Abs. 6 zum 1.1.2013 ergänzt worden.

Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat Abs. 1, 6 und 7 mit Wirkung zum 17.11.2016 geändert. Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) ist Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst worden. Das Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts v. 12.5.2021 (BGBl. I S. 1085) hat mit Wirkung zum 1.8.2021 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 um Buchst. c ergänzt und Abs. 3a redaktionell angepasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Abs. 1 bis 3 entsprechen angepasst an die neue Struktur des Versorgungsausgleichs im Wesentlichen dem früheren Recht (§§ 1304, 1304b Abs. 1 RVO und § 83a Abs. 6, § 83b Abs. 1 AVG sowie § 10b VAHRG). Die Bereiterklärung i. S. d. § 1304b Abs. 1 Satz 3 RVO und § 83b Abs. 1 Satz 3 AVG ist durch die gesetzliche Fiktion des Abs. 5 abgelöst worden. Eine vergleichbare Regelung enthält § 58 BeamtVG.

Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen zur Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs, die Berechnung der Höhe und die Auswirkungen aufgrund des Zeitpunkts der Zahlung.

2 Rechtspraxis

2.1 Beitragszahlung bei Versorgungsausgleich

 

Rz. 2

Abs. 1 enthält eine abschließende Regelung, unter welchen Voraussetzungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs Beiträge entrichtet werden können. Der Gesetzgeber hat damit die Möglichkeit geschaffen, dass der durch den Versorgungsausgleich belastete Versicherte die eintretende Minderung seiner Rentenanwartschaft (Abschlag von Entgeltpunkten – § 76 Abs. 3) durch Zahlung von Beiträgen wieder ausgleichen kann.

Die Regelung in Nr. 1 ermöglicht eine Beitragszahlung durch den Ausgleichsverpflichteten zur Wiederauffüllung der vorher vorhandenen Rentenanwartschaften. Nr. 2 dient der Schaffung einer Rentenanwartschaft zugunsten des durch den Versorgungsausgleich Begünstigten aufgrund einer Entscheidung des Familiengerichts gemäß § 1587b Abs. 3 Satz 1 HS 1 BGB. Die Begründung von Anwartschaften ist in 3 Unterfällen möglich. Grundsätzlich gilt nach § 10 VersAusglG die interne Teilung, jedoch gibt es eine Reihe von Anrechten, bei denen eine interne Teilung nicht möglich ist (z. B. betriebliche Altersversorgung etc.). Bei der Gesetzesänderung zum 1.9.2009 handelt es sich um Anpassungen der bisherigen Vorschrift an die Einführung der externen Teilung über die gesetzliche Rentenversicherung nach dem neuen Versorgungsausgleichsgesetz sowie den Fortfall der nach dem bisherigen § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG vorgesehenen Ausgleichsform der Verpflichtung zur Beitragszahlung an die gesetzliche Rentenversicherung. Eindeutig klargestellt wird hiermit, dass sowohl durch Vereinbarungen nach § 6 VersAusglG als auch nach § 15 VersAusglG eine externe Teilung durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen kann (für den Fall, dass kein Versorgungsträger ausgewählt wird, ordnet § 15 Abs. 3 VersAusglG bereits die externe Teilung durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung an). Schließlich wird die Vorschrift angepasst an die Änderung im Versorgungsausgleichsgesetz, wonach Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich nicht mehr der Genehmigung durch das Gericht bedürfen (BR-Drs. 343/08 S. 237). Eine weitere Klarstellung erfolgt durch die Streichung von Abs. 1 (des VersAusglG) in Nr. 2 Buchst. a. Denn übt die ausgleichsberechtigte Person im Fall der externen Teilung ihr Wa...

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