Rz. 5

Die Fiktion des Abs. 5, die das Institut der Bereiterklärung abgelöst hat, legt grundsätzlich das Ende der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft als maßgeblichen Zeitpunkt fest. Dieser Zeitpunkt bleibt sowohl für die Berechnung der Rente als auch für den Beitragssatz und das vorläufige Durchschnittsentgelt aller Versicherten maßgebend, soweit die Beiträge zur Auffüllung von Rentenanwartschaften innerhalb der in Abs. 5 genannten Fristen gezahlt werden. Durch die Änderung vom 1.9.2009 soll die Regelung in Abs. 5 nur noch für die Fälle gelten, in denen Beiträge zur Abwendung infolge eines Versorgungsausgleichs gezahlt werden. Hier soll weiter eine Zahlung zum Zeitpunkt des Ehezeitendes unterstellt werden.

Die Frist von 3 bzw. 6 Monaten, die vom gewöhnlichen Aufenthalt des Ausgleichsverpflichteten im In- oder Ausland abhängig ist, beginnt nach Zugang der Mitteilung über die Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts beim Ausgleichsverpflichteten. Dessen Kenntnis – und nicht allein die des jeweiligen Versicherungsträgers – ist entscheidend.

Die Fiktion des Satzes 1 gilt allerdings nicht, wenn der Versorgungsausgleich nicht Folgesache i. S. d. § 137 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (z. B. nach einer Scheidung im Ausland) ist, eine Abänderungsentscheidung ergangen ist oder das Familiengericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt hat. Sätze 2 bis 4 bestimmen vielmehr, dass in diesen Fällen der Eingang des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs, der Eingang des Abänderungsantrags bzw. der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens maßgeblich sein soll. Damit sollen ungerechtfertigte Belastungen der Solidargemeinschaft vermieden werden, wenn zwischen dem Eheende bzw. dem Ende der Lebenspartnerschaft und der tatsächlichen Durchführung des (endgültigen) Versorgungsausgleichs ein unvertretbar langer Zeitraum liegt (BT-Drs. 12/405 S. 120). Durch die Ergänzung von Abs. 5 aufgrund des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes wird die von dem Rentenversicherungsträger bereits praktizierte (zutreffende) Auslegung für diese Fallgestaltungen gesetzlich kodifiziert (BT-Drs. 16/3794 S. 39). Praktische Bedeutung erlangt diese Regelung insbesondere im Beitrittsgebiet, wo die Verfahren über den Versorgungsausgleich in den Fällen des Zusammentreffens von angleichungsdynamischen Anrechten mit sonstigen Anrechten weitgehend ausgesetzt und erst nach Herstellung einheitlicher Lebensverhältnisse in der gesamten BRD wieder aufgenommen werden sollen.

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